Allgemeine Geschäftsbedingungen der SEPO AG, Bad Ragaz

 

1. Allgemeine Bestimmungen

Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen finden auf alle vertraglichen Vereinbarungen der SEPO AG, Bad Ragaz, insbesondere auf Kauf-, Werk- und Lieferverträge sowie Aufträge, Anwendung. Mit Abschluss eines Vertrages anerkennt der Vertragspartner (Besteller, Käufer etc.) diese uneingeschränkt und bedingungslos. Vorbehalten bleiben alle zwingenden gesetzlichen Bestimmungen sowie allfällige vertragliche Abweichungen im Einzelfall.

Allfällige abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden wegbedungen, soweit sie durch die SEPO AG nicht ausdrücklich und schriftlich akzeptiert werden.

 

2. Vertragsabschluss und Leistungsumfang

2.1. Vertragsabschlüsse können grundsätzlich mündlich oder schriftlich erfolgen. Das Risiko einer fehlerhaften Vertragserfüllung, welche sich aus der Mündlichkeit des Vertragsabschlusses ergibt, trägt der Vertragspartner.

2.2. Der Leistungs- und Lieferungsumfang der SEPO AG ist in der Auftragsbestätigung ab-schliessend festgelegt. Soweit keine Auftragsbestätigung erfolgt, richtet sich der Leistungs- und Lieferungsumfang nach den vom Vertragspartner zugestellten Unterlagen. Weitergehende Leistungen aller Art werden separat verrechnet.

Soweit die SEPO AG ein Angebot unterbreitet, ist dieses Angebot, vorbehältlich anderslautender Mitteilung, bis zur definitiven Auftragsbestätigung durch die SEPO AG hinsichtlich Preis, Zahlungsbedingungen, Lieferfrist als auch bezüglich aller technischen Unterlagen und Angaben, nicht bindend.

Die SEPO AG ist von jeglicher Pflicht und Obliegenheit zur Prüfung der vom Vertragspartner gemachten Angaben (insbesondere der technischen Angaben) befreit. Die SEPO AG ist ermächtigt, selbstständig Änderungen am Leistungs- oder Lieferungsumfang vorzunehmen, soweit dies zu einer Verbesserung des Produktes oder der Leistung führt und keine Preiserhöhung zur Folge hat.

2.3. Vertragsänderungen jeder Art durch den Vertragspartner bedürfen der Schriftlichkeit. An mündliche Vertragsänderungen durch den Vertragspartner ist die SEPO AG nicht gebunden.

 

3. Technische Unterlagen

Der SEPO AG steht an allen technischen Unterlagen, Zeichnungen, Entwürfen, Dispositionsplänen, Lösungskonzepten, Kostenvoranschlägen und weiteren Dokumenten dieser Art, welche im Rahmen des Vertragsabschlusses oder der Vertragserfüllung erstellt werden, das uneingeschränkte Eigentums- und Urheberrecht zu. Diese Unterlagen dürfen vom Besteller nicht zweckfremd verwendet werden und nur mit schriftlichem Einverständnis der SEPO AG Dritten zugänglich gemacht, ausgehändigt oder anderweitig zu Kenntnis gebracht werden.

 

4. Vertragserfüllung durch die SEPO AG

4.1. Die SEPO AG verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarten Liefer- und Erfüllungstermine grundsätzlich einzuhalten. Die Lieferfrist beginnt, sobald allfällige An- oder Vorauszahlungen oder allfällige Sicherheiten geleistet worden sind und die technischen Punkte zur Produkteherstellung oder -bearbeitung bereinigt worden sind.

Die SEPO AG ist von den vertraglich vereinbarten Lieferterminen namentlich dann entbunden,

  • wenn Angaben oder Unterlagen, die für die Vertragserfüllung notwendig sind, insbesondere fehlende oder mangelhafte Produktionsunterlagen des Vertragspartners (Zeichnungen und dgl.), nicht rechtzeitig zugehen oder solche nachträglich abgeändert werden,
  • wenn der Vertragspartner nachträgliche Änderungen am Lieferungs- oder Leistungsumfang vornimmt, oder
  • wenn Hindernisse irgendwelcher Art auftreten, welche die SEPO AG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet dessen, ob sie bei ihr, dem Vertragspartner oder bei Dritten entstehen (erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Naturereignisse, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der zur Produktion oder Instandsetzung benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate und dgl.).

In solchen Fällen verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

Ein Vertragsrücktritt des Vertragspartners wegen Lieferungs- oder Leistungsverzögerung ist nur möglich, wenn die SEPO AG zuvor schriftlich in Verzug gesetzt worden ist und eine Nachfrist von mindestens 30 Arbeitstagen gesetzt wurde. Kann diese Nachfrist durch die SEPO AG nicht eingehalten werden, so ist der Vertragspartner berechtigt, mittels eingeschriebenem Brief den Vertragsrücktritt zu erklären. Schadenersatzansprüche wegen Verzug können in diesem Fall vom Vertragspartner nur geltend gemacht werden, soweit eine Verspätung nachweisbar durch die SEPO AG verschuldet wurde und der Vertragspartner einen Schaden nachweisen kann. Wird durch gleichwertige Ersatzlieferung zu Lasten der SEPO AG ausgeholfen, so entfällt ein Schadenersatzanspruch in jedem Fall. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch wird pauschaliert. Er beläuft sich für jede vollendete Woche auf 0.5 %, maximal aber 5 % des Vertragspreises des verspäteten Teils der Lieferung. Darüber hinaus besteht in keinem Fall eine Schadenersatzpflicht der SEPO AG.

4.2. Die vereinbarten Liefertermine verpflichten die SEPO AG, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt an ihrem Sitz in Bad Ragaz, am Ort der Endproduktion oder Reparatur oder an einem anderen vereinbarten Ort bereitzustellen oder einem Transportbeauftragten zu übergeben.

Die Lieferungsmodalitäten richten sich bei Kauf- und Lieferverträgen, vorbehältlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen, nach den Incoterms 2000. Ist nichts anderes vereinbart, so gilt die Abholklausel EXW. Die Verpackung wird in jedem Fall zu den Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

Versicherungen aller Art (Transport etc.) sowie die Erfüllung von Formalitäten aller Art sind in jedem Fall Sache des Vertragspartners. Diese Kosten sowie Kosten weiterer Zusatzleistungen sind vom Vertragspartner zu tragen.

Produktionshilfsmittel (Maschinen, Lehren, Kontroll-, Hilfs- und Spezialwerkzeuge etc.) verbleiben im Eigentum der SEPO AG, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

4.3. Bei Lieferung auf Abruf kann die SEPO AG die Ware dem Vertragspartner nach Ablauf 1 Monates ab dem vereinbarten Bereitschaftstermin in Rechnung stellen. Bei Abnahmeverzug ist die SEPO AG berechtigt, die gesamte Lieferung in Rechnung zu stellen. Für Schäden irgendwelcher Art am eingelagerten Material haftet die SEPO AG in keinem Fall.

4.4. Wird die Erbringung der Leistung der SEPO AG nachträglich ohne deren Verschulden objektiv unmöglich oder erfahren die vertraglichen Verpflichtungen der SEPO AG anderweitig unvorhergesehen erhebliche Veränderungen, so verpflichten sich die Parteien, den Vertragsinhalt angemessen anzupassen. Soweit eine Anpassung wirtschaftlich nicht vertretbar erscheint, ist die SEPO AG berechtigt, vom Vertrag oder Teilen davon zurückzutreten. Bei Auflösung oder Teilauflösung des Vertrages hat die SEPO AG Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen. Die Geltendmachung weiterer Kosten (Erstellung von Programmen, Lehren etc., Werkzeugeinkauf, Administrativaufwand und dgl.) wird vorbehalten. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind in jedem Fall ausgeschlossen.

 

5. Abnahme durch den Vertragspartner

5.1. Der Vertragspartner hat die Ware unmittelbar nach Übernahme oder Empfang auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Mängel sind spätestens innert 10 Arbeitstagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Verspätete Mängelrügen werden nicht anerkannt.

Die Prüfungsobliegenheit des Vertragspartners besteht im vorstehend angeführten Umfang auch dann, wenn die Ware auf Anweisung des Vertragspartners einem Dritten zu Bearbeitung, Transport, Lagerung oder dgl. ausgehändigt wird.

5.2. Wegen Mängeln irgendwelcher Art an der Lieferung oder Leistung hat der Vertragspartner keine weitergehenden Rechte oder Ansprüche als die nachfolgend unter Ziff. 6 ausdrücklich genannten.

5.3. Bei Bestellungen auf Abruf, Sukzessivlieferungsverträgen, Rahmenverträgen oder Geschäften ähnlicher Art ist der Vertragspartner in jedem Fall, insbesondere bei vorzeitiger Vertragsauflösung oder Vertragsänderungen, verpflichtet, die gesamte Bestellmenge zu über-nehmen und vollständig zu vergüten.

 

5. Rücksendung

Rücksendungen von Fehllieferungen, welche der Vertragspartner zu vertreten hat, werden nur nach vorausgegangener Vereinbarung angenommen. Die Rücksendung muss innert 10 Tagen nach Empfang franko Bad Ragaz erfolgen. Die entsprechende Gutschrift erfolgt mit einem Handlingabzug von 10 % des Rücksendungswertes.

7. Gewährleistung und Haftung

7.1. Für alle Waren- und Dienstleistungen, die durch die SEPO AG geliefert resp. erbracht werden, besteht ab Aus- oder Ablieferdatum resp. ab Beendigung der Dienstleistungserbringung eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten hinsichtlich Material und Arbeit. Bei Reparaturen besteht die Gewährleistung nur für die Reparatur und für die dafür verwendeten Neuteile. Nach Ablauf der Frist besteht keine Gewährleistungsverpflichtung mehr.

Die SEPO AG verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Vertragspartners alle Teile der Lieferung, die innert der Gewährleistungsfrist nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar ge-worden sind, zu ihren Lasten zu ersetzen oder zu reparieren. Über Ersatz oder Reparatur entscheidet alleine die SEPO AG. Der Vertragspartner hat kein Recht auf Vertragsrücktritt.

Über die Durchführung der Nachbesserungsarbeiten entscheidet die SEPO AG. Die Gewährleistung erstreckt sich ausschliesslich auf den Ersatz oder die Reparatur des defekten Materials, nicht aber auf weitere Ansprüche wie Aus- und Einbaukosten und dgl. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Vertragspartners auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

Die SEPO AG erbringt im Rahmen der Gewährleistungspflicht die als notwendig erachteten Zusatzleistungen auf eigene Rechnung. Die Anordnung der Durchführung der Arbeiten zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht am Geschäftssitz der SEPO AG oder an einem anderen von ihr bezeichneten Ort bleibt vorbehalten. Weiter bleibt die Ersatzlieferung vorbehalten. Kann die Nachbesserung nicht im Werk der SEPO AG erbracht werden, so hat der Vertragspartner alle Folgekosten zu tragen, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile übersteigen.

Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur diejenigen, die in der Auftragsbestätigung oder in einem anderen Vertragsdokument ausdrücklich als solche bezeichnet wurden. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.

7.2. Von der Gewährleistungspflicht ausgenommen sind Schäden, die auf natürliche Abnützung, mangelhafte Wartung, Missachtung von Betriebs- und Einbauvorschriften sowie Bedienungsanleitungen, Verwendung ungeeigneter Medien (Oele etc.), chemische, mechanische oder elektrolytische Einflüsse, Unfallfolgen oder andere Gründe, welche die SEPO AG nicht zu vertreten hat, zurückzuführen sind. Von der Gewährleistungspflicht ausgenommen sind weiter alle Schäden, welche auf unzutreffende Angaben aller Art, insbesondere auf fehler-hafte Konstrukionsunterlagen des Vertragspartners zurückzuführen sind.

Von der Gewährleistungspflicht sind weiter alle Schäden ausgenommen, die an Komponenten entstanden oder auf solche zurückzuführen sind, welche der SEPO AG vom Vertragspartner oder einem vom Vertragspartner Beauftragten zur Verwendung, Einbau oder Bearbeitung übergeben worden sind. Die SEPO AG hat bezüglich solcher Komponenten keine Prüfpflichten oder -obliegenheiten und haftet in keinem Fall für Schäden irgendwelcher Art, welche direkt oder indirekt durch Mängel an Komponenten oder Rohmaterial zu-rückzuführen sind. Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, welche der Vertragspartner vorschreibt, übernimmt die SEPO AG die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung des Unterlieferanten.

7.3. Die Gewährleistungspflicht erlischt sofort, wenn der Vertragspartner oder ein Dritter Produkte, welche von der SEPO AG produziert oder bearbeitet wurden, ohne Zustimmung der SEPO AG bearbeitet, abändert, zerlegt, instand setzt oder unsachgemäss ein- oder ausbaut. Sie erlischt weiter sofort, wenn die gelieferte Ware weiter benützt wird, obgleich ein Mangel vorliegt oder die Vermutung des Vorliegens eines solchen besteht oder bestehen müsste oder bei Vorliegen eines solchen nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung getroffen werden.

7.4. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Ins-besondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Vertragspartners auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selber entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der SEPO AG, jedoch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

7.5. Jede weitere vertragliche und jede ausservertragliche Haftung der SEPO AG wird, soweit unter Ziff. 7.1. bis 7.4. vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ausgeschlossen.

Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Vertragspartners oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grund die SEPO AG in Anspruch genommen, so steht der SEPO AG ein vollumfängliches Rückgriffs-recht auf den Vertragspartner zu. Der Haftungsausschluss umfasst auch Schäden, welche sich aus der unsachgemässen Verwendung oder dem unsachgemässen Betrieb von gelieferten, bearbeiteten oder eingebauten Waren oder Komponenten, aus Vertragsbruch oder anderweitigen fahrlässig oder vorsätzlich rechtswidrigen Handlungen des Vertragspartners ergeben (inkl. Umweltschäden und dgl.) oder anderweitig auf die von der SEPO AG gelieferten, bearbeiteten oder eingebauten Waren und Komponenten zurückzuführen sind. Die SEPO AG haftet schliesslich nicht für Schäden des Vertragspartners oder Dritter, welche auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Als höhere Gewalt gilt dabei alles, was wegen eines ausserhalb des Einflussbereichs der SEPO AG liegenden Hinderungsgrundes zur Nicht- oder Teilerfüllung des Vertrages führt, ohne dass von der SEPO AG vernünftigerweise er-wartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsschluss in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund und seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden.

 

8. Preise und Zahlungsbedingungen

8.1. Für die Preise ist der Vertrag oder die Auftragsbestätigung massgebend. Bei Kleinaufträgen gilt ein Mindestfakturawert von Fr. 50.00 (zuzüglich MWST). Die (Schluss-) Rechnung ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, innert 30 Tagen nach Auslieferung zu bezahlen.

Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises, inklusive allfälliger Verzugs-zinsen und Kosten, bleibt der Vertragsgegenstand mit allen Bestandteilen und Zubehör Eigentum der SEPO AG. Der Vertragspartner ermächtigt die SEPO AG ausdrücklich, den Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB im zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts darf der Vertragspartner den Vertragsgegenstand weder veräussern, noch verpfänden oder ausleihen. Bei einer allfälligen Pfändung, Retention, Verarrestierung oder Beschlagnahmung etc. des Vertragsgegenstandes hat der Vertragspartner auf den Eigentumsvorbehalt der SEPO AG hinzuweisen und die SEPO AG von solchen Verfügungsbeschränkungen unverzüglich zu benachrichtigen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der Dauer des Bestehens eines Eigentumsvorbehalts der SEPO AG einen Sitz- oder Wohnsitzwechsel mindestens 14 Tage im Voraus bekannt zu geben.

8.2. Die vertraglich vereinbarte Entschädigung (Kaufpreis, Werklohn, Auftragshonorar etc.) beruht auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Konditionen. Für den Fall, dass vor der Auslieferung des Vertragsgegenstandes eine Änderung in den Konditionen Dritter eintritt (Erhöhung von Listenpreisen, Rohstoffpreisen und dgl.), die auch für den Vertragsgegenstand gelten, behält sich SEPO AG eine Anpassung der vereinbarten Entschädigung vor. Die SEPO AG behält sich ausserdem Preisanpassungen wegen Änderungen konstruktiver oder anderer Art vor, welche auf neue gesetzliche Vorschriften oder behördliche Auflagen zurückzuführen sind.

Die vereinbarte Entschädigung versteht sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, rein netto (ohne Verpackung, Versandkosten und dgl.) sowie ohne Skonto oder sonstigen Nachlass. Sämtliche Nebenkosten sind zusätzlich geschuldet. Der Preis ist vom Vertragspartner unter Ausschluss jeglicher Gegenansprüche sowie Zurückbehaltungs- oder Verrechnungseinreden gemäss dem vertraglichen oder mit der Rechnung mit-geteilten Zahlungstermin zu begleichen. An- und Vorauszahlungen werden nicht verzinst.

8.3. Der Zahlungsverzug des Vertragspartners tritt mit Ablauf der vereinbarten oder auf der Rechnung angeführten Zahlungsfrist ohne Mahnung ein. Bei Zahlungsverzug hat der Vertragspartner Verzugszinsen in der Höhe des Kontokorrentzinssatzes der schweizerischen Grossbanken samt Kommission sowie eine jeweilige Bearbeitungsgebühr von Fr. 20.00 zu entrichten. Bei Zahlungsverzug oder Verzug des Vertragspartners in der Erfüllung seiner Vertragspflichten oder anderer vertraglicher Obliegenheiten stehen der SEPO AG die gesetzlichen Rechtsbehelfe gemäss Art. 97 ff. OR zu. Der Vertragspartner hat sich jeden Verzug als Verschulden anrechnen zu lassen. Falls sich der Vertragspartner mit der Erfüllung seiner vertraglichen Obliegenheiten bereits vor der Übergabe des Vertragsgegenstandes in Verzug befindet, so ist er im Falle des Rücktritts der SEPO AG vom Vertrag verpflichtet, eine Entschädigung von 20 % der vereinbarten Entschädigung zu bezahlen, ohne dass die SEPO AG den Nachweis eines Schadens zu erbringen hat (Konventionalstrafe). Die SEPO AG ist berechtigt, vom Vertragspartner eine höhere Entschädigung zu verlangen, sofern sie einen höheren Schaden nachweisen kann. In jedem Fall behält sich die SEPO AG vor, neben den Entschädigungszahlungen die Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Bei Vertragsrücktritt der SEPO AG nach Übergabe des Vertragsgegenstandes erlischt sofort jegliches Gebrauch- und Nutzungsrecht des Vertragspartners. Er ist diesfalls verpflichtet, den Vertragsgegenstand sofort bereitzuhalten. Sämtliche in Zusammenhang mit der Rückschaffung entstehenden Auslagen und Aufwendungen, inkl. allfällige Reparaturkosten für Beschädigungen und dgl., gehen zu Lasten des Vertragspartners. Dem Vertragspartner steht kein Retentionsrecht zu. 

  

9. Rechtswahl und Gerichtsstand

9.1. Alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen der SEPO AG und dem Vertragspartner, insbsondere Kauf-, Werk- und Lieferverträge sowie Aufträge, unterliegen schweizerischem Recht.

9.2. Gerichtsstand für die Beurteilung sämtlicher Streitigkeiten aus vertraglichen Vereinbarungen mit dem Lieferanten ist unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen Bad Ragaz. Der Vertragspartner verzichtet auf einen allfälligen Alternativgerichtsstand. Die SEPO AG ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner an seinem Sitz oder einem anderen Gerichtsstand zu belangen.